Tipps Einkommensteuererklärung / Steuererklärung

In jedem Jahr grüßt die Abgabe der Einkommensteuererklärung. In diesem Zusammenhang sind auch Begriffe, wie zum Beispiel Sonderausgaben, Werbungskosten oder Arbeitnehmerpauschalbetrag häufiger. Doch was verbirgt sich hinter diesen Begriffen? Und wie hoch sind eigentlich die Höchst-, Pauschal-und Freibeträge?
Um diese Fragen zu beantworten sind nachfolgend einige Tipps Einkommensteuererklärung aufgeführt.
Jedem Einkommensteuerpflichtigen steht jährlich ein Grundfreibetrag zur Verfügung, welcher zurzeit 7680 Euro beträgt. Die Einkommensteuer wird erst bei Überschreiten des Grundfreibetrages vom Finanzamt errechnet. Um jedoch das zu versteuernde Einkommen zu senken, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

1. Geld sparen mit Werbungskosten
Alle Ausgaben, welche dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstehen, zählen zu den Werbungskosten. Vom Finanzamt wird jedem Arbeitnehmer automatisch ein Arbeitnehmerpauschalbetrag in Höhe von 920 Euro gewährt. Bis zu diesem Betrag müssen die Aufwendungen nicht nachgewiesen werden.
In die Werbungskosten fällt die Entfernungspauschale.
Der Arbeitnehmer trägt in die Steuererklärung Anlage N die einfache Entfernung zwischen seinem Wohn- und Arbeitsort ein. Seit Dezember 2008 zählt die Pauschale wieder ab dem ersten Kilometer.
Dienstreisepauschale: Bei Dienstreisen wird jeder einzelne gefahrene Kilometer eingetragen.
Autofahrer können 30 Cent und Radfahrer 5 Cent je Kilometer geltend machen.
Verpflegungspauschale: Die sogenannte Verpflegungspauschale kann steuerlich abgesetzt werden, wenn verbunden mit der Beschäftigung oder aufgrund von Dienstreisen zusätzliche Verpflegungskosten entstehen.
Bei einer beruflicher Abwesenheit von
- 8 bis 14 Stunden sind 6 Euro täglich absetzbar
- 14 bis 24 Stunden können 12 Euro je Tag geltend gemacht werden
und
- über 24 Stunden sind 24 Euro absetzbar.
Arbeitsmittel: Ohne entsprechende Nachweise wird hier vom Finanzamt pauschal der Betrag von 110 Euro gewährt.
Kontoführungsgebühren: 16 Euro kann jeder Arbeitnehmer für die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten in der Steuerklärung Anlage N angeben.

2. Steuerlast senken durch Sonderausgaben
Im Gegensatz zu den Werbungskosten beziehen sich die Sonderausgaben auf den privaten Bereich. Hierbei können geltend gemacht werden:
– Kirchensteuer
- Kosten für Berufsausbildung
- Unterhaltskosten
- Vorsorgeaufwendungen
- private Altersvorsorge

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Informationen zum Autor Sebby:

Von Sibi Brinzing
Website:
Email: sebastian.brinzing (at) gmx.de

Weitere Angaben zum Autor:
2010-01-18

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